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   BVerwG, 07.04.1988 - 1 WB 145.86   

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BVerwG, 07.04.1988 - 1 WB 145.86 (https://dejure.org/1988,7109)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.1988 - 1 WB 145.86 (https://dejure.org/1988,7109)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 1988 - 1 WB 145.86 (https://dejure.org/1988,7109)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.09.1986 - 1 WB 64.86

    Versetzung eines Berufssoldaten in den Ruhestand - Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1988 - 1 WB 145.86
    Nach sachdienlicher Auslegung des Antrags hat der Senat mit Beschluß vom 10. September 1986 - 1 WB 64/86 - den Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

    Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltent macht, daß ihm Nachteile dadurch entstanden seien, daß er entgegen einer angeblichen Zusicherung nicht spätestens zum 1. Oktober 1985 zum Oberstleutnant befördert worden sei, hat der Senat mit Beschluß vom 10. September 1986 - 1 WB 64/86 - den Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus BVerwG, 07.04.1988 - 1 WB 145.86
    Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nach dem auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] m.w.N.; BVerwG Beschluß vom 2. September 1987 - 1 WB 121/83).
  • BVerwG, 25.11.1986 - 1 WB 40.86

    Zusicherung des Nichtentstehens von Beförderungsnachteilen im Falle einer

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1988 - 1 WB 145.86
    Das weitere Begehren des Antragstellers, den BMVg zu verpflichten, seine Zusicherung vom 2. Oktober 1984 zu erfüllen und ihn, den Antragsteller, rückwirkend zum 1. Oktober 1985 zum Oberstleutnant zu befördern bzw. ihm einen neuen Bescheid zu erteilen, hat der Senat wegen unzulässiger Änderung des Antrags zurückgewiesen (1 WB 40/86).
  • BVerwG, 23.10.1984 - 1 WB 47.84

    Entlassener Berufsoffizier - Feststellungsinteresse - Schadensersatzanspruch -

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1988 - 1 WB 145.86
    Dabei kommt es darauf an, ob und inwieweit die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Position des Antragstellers in einem dieser drei Bereiche zu verbessern; dies wäre dann der Fall, wenn der Antragsteller dadurch in den Stand versetzt würde, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten (BVerwG Beschluß vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 47/84 - m.w.N.).
  • BVerwG, 27.02.1974 - I WB 34.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1988 - 1 WB 145.86
    Ein Feststellungsantrag, der die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbereiten soll, wird zwar im allgemeinen zulässig sein; er setzt aber voraus, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme oder ihre Unterlassung für den in Erwägung gezogenen Schadenersatzprozeß überhaupt von Bedeutung sein kann (BVerwG Beschlüsse vom 27. Februar 1974 - 1 WB 34/73 - m.w.N. und vom 29. April 1986 - 1 WB 77/85).
  • BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 128.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1988 - 1 WB 145.86
    Der Antragsteller kann allein mit der Behauptung, die Kommandierung vom 21. März 1986 an sei rechtswidrig, kein berechtigtes Interesse an der dahingehenden Feststellung dartun; denn durch die oben genannten Anforderungen soll vermieden werden, daß die Gerichte mit der Prüfung erledigter Vorgänge belastet werden, ohne das der Antragsteller hieran ein über die begehrte Feststellung hinausgehendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat (BVerwG Beschlüsse vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 98, 277/77 - und vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128/79).
  • BVerwG, 23.02.1989 - 1 WB 149.88

    Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst

    Dabei kommt es darauf an, ob und inwieweit die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Position des Antragstellers in einem dieser drei Bereiche zu verbessern; dies wäre dann der Fall, wenn der Antragsteller dadurch in den Stand versetzt würde, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten (BVerwG Beschluß vom 7. April 1988 - 1 WB 145/86 - m.w.N.).
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